KAPITEL 10 - Unwissenheit schützt vor Steuerzahlung nicht
Beim Ausstieg aus einem geschlossenen Fonds und am Ende des Fonds kann es zu erheblichen Steuernachzahlungen kommen, welche manchmal vermieden werden können.
Beispiel
Im Laufe des Bestehens des geschlossenen Fonds hat der Gesellschafter A einen anteiligen Gesamtverlust von 70.000 € erhalten, davon 5.000 € als verrechenbare Verluste gemäß § 15a EStG. Der voll eingezahlte Anteil laut Handelsregister am Fonds beträgt 50.000 €. Der geschlossene Fonds steht kurz vor der Insolvenz, deshalb verkauft der Gesellschafter A seinen Anteil für 100 €.
Der Aufgabegewinn gemäß § 16 EStG berechnet sich wie folgt
| Verkaufpreis abzgl. Haftkapital zzgl. negatives Kapitalkonto abzgl. verrechenbare Verluste $ 15 a EStG Aufgabegewinn § 16 EStG |
100 EUR - 50.000 EUR + 70.000 EUR - 5.000 EUR 15.100 EUR |
Gesellschafter A hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 15.100 € zu versteuern, was zu einer entsprechenden Steuernachzahlung führt.
Hätte der Gesellschafter A seinen Fondsanteil einfach an den Käufer verschenkt, so wäre der Käufer Rechtsnachfolger gewesen und A hätte keinen Aufgabegewinn. Auf der anderen Seite hätte A aber auch nicht die 100 € als Verkaufspreis erhalten, was er jedoch aufgrund der ersparten Steuernachzahlung leicht verschmerzen könnte.
Sollten Sie also einmal ein Angebot erhalten, dass jemand Ihnen Ihr Anteil an einem geschlossenen Fonds abkaufen will, dann sollten Sie vorher prüfen, ob es nicht lohnender ist, auf den Verkaufspreis zu verzichten und demjenigen den Anteil zu schenken.
Hätte A nicht verkauft und wäre bei Insolvenz des Fonds immer noch beteiligt, so berechnet sich sein Aufgabegewinn wie folgt, welcher wieder zu einer Steuernachzahlung führt.
| Verkaufpreis abzgl. Haftkapital zzgl. negatives Kapitalkonto abzgl. verrechenbare Verluste $ 15 a EStG Aufgabegewinn § 16 EStG |
0 EUR - 50.000 EUR + 70.000 EUR - 5.000 EUR 15.000 EUR |
Diese Steuernachzahlung kann beispielsweise vermieden werden, wenn A seinen zwei Enkeln, welche keine eigenen Einkünfte haben, den Fondsanteil schenkt. So würden beide Enkel Rechtsnachfolger von A werden und müssten bei Insolvenz des Fonds jeweils einen Aufgabegewinn von 7.500 € (50% von 15.000 €) versteuern. Aufgrund des Grundfreibetrags zahlen beide keine Steuern.
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